Satzung Neustrelitzer Kulturrat e.V.



§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Neustrelitzer Kulturrat e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Neustrelitz.


§ 2 Zielsetzung und Aufgaben

(1) Der Neustrelitzer Kulturrat ist ein Zusammenschluss von im Kulturbereich
arbeitenden und interessierten Einzelpersonen und juristischen Personen.
(2) Sein Wirkungsbereich ist primär die Stadt Neustrelitz und die umliegende Region.
(3) Die Zwecke des Vereins nach §52 AO sind:
• Nr. 5 : die Förderung von Kunst und Kultur
• Nr. 25 : die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Dieser Zweck wird besonders erreicht durch:
• die Information seiner Mitglieder und die Aktivierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und kulturpolitische Entscheidungen;
• die Diskussion, Erarbeitung und öffentliche Verbreitung von Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen um deren Durchsetzung im kulturellen Bereich;
• die Einwirkung auf Vorhaben und Entscheidungsprozesse von politischen Instanzen und Behörden;
• die Durchführung von Veranstaltungen zu kulturpolitischen Fragen;
• das Eintreten für Kunst-, Publikations- und Informationsfreiheit;
• die Förderung der demokratischen. Gestaltung und der Transparenz kulturpolitischer Entscheidungsvorgänge sowie die Stärkung des Prinzips der Selbstverwaltung im kulturelle Bereich;
• die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen;
• die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Gruppen, Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie Veranstaltungen;
• die Unterstützung und Beratung von im kulturellen Bereich arbeitenden Initiativen, Gruppen, Organisationen und Einzelpersonen;
• die Übernahme von Aufgaben zur Qualifizierung von kulturell Interessierten und die Übernahme von Trägerschaffen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und anderer Projekte.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsrnäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr/ Beitrag

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen bei Auflösung, durch Austritt sowie durch Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
(4) Kommt ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
(5) Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschlussbeschluss des Vorstandes aufheben.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitglieder, im Falle der juristischen Personen aus deren Vertretern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein Mitglied der Mitgliederversammlung für eine Versammlung übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von. Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied übernommen.
Der Leiter bestimmt einen Protokollführer.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ¼ der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als ¼ der Mitglieder anwesend, ist die Versammlung mit gleicher Ladungsfrist erneut schriftlich einzuberufen.
In diesem Fall ist sie unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung hat den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und dessen Entlastung durchzuführen. Des Weiteren setzt sie die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist von dem Protokollführer und einem. Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind jedoch jeweils geheim zu wählen, wenn mindestens ein Mitglied geheime Wahl verlangt.
(7) Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾, mindestens jedoch der Hälfte der Gesamtmitglieder. Geplante Beschlüsse zur Satzungsänderung. müssen in der Tagesordnung als eigener Punkt aufgeführt werden.


§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandsmitgliedes.
(4) Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das nachbenannte Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 9 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines dem Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Neustrelitz e. V.", Höhenstraße 51 in 17235 Neustrelitz zu. Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung es Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichaltrigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (s. Punkt 2) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Beschlossen in der Vereinsgründung am 29.10.1996
Geändert in der Mitgliederversammlung am 23.Oktober 2007
Geändert in der Mitgliederversammlung am 15.November 2021
Sämtliche Unterzeichner sind volljährig und geschäftsfähig.